Wenn Studenten ein Teilzeitstudium in Betracht ziehen, sollten sie berücksichtigen, dass es dafür kein Bafög gibt. Einen Anspruch auf die staatliche Ausbildungsförderung haben nur jene Studenten, die in Vollzeit studieren, erläutert Nicolai Preuße vom Deutschen Studentenwerk. Für das Kindergeld mache es dagegen keinen Unterschied, ob jemand in Voll- oder Teilzeit an einer Hochschule ist, erklärt der Experte in der Zeitschrift „Unicum“ (Ausgabe 6/2016). 2015 gab es bei 13 Prozent der Master- und bei neun Prozent der Bachelorstudiengänge an den deutschen Hochschulen die Möglichkeit, sie berufsbegleitend oder in Teilzeit zu absolvieren. DT/dpa