Bestattungskosten auch für unbeliebte Verwandte Bestattungskosten (Symbolfoto: dpa) müssen nach einer Gerichtsentscheidung auch für Verwandte übernommen werden, die man nicht mag. Selbst bei geringem Kontakt springt nur dann der Sozialhilfeträger ein, wenn den verwandten Hinterbliebenen die Übernahme der Kosten wirtschaftlich oder persönlich nicht zugemutet werden kann. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor. Je geringer der Verwandtschaftsgrad, desto höher die Chance, nicht zahlen zu müssen: Fehlende Nähe zwischen Geschwistern führt nach dem Urteil allerdings nicht zur Unzumutbarkeit. Im konkreten Fall wollte eine Schwester wegen angeblich zerrütteter ...