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Vom Rechts- zum Tabubruch

Eigentlich – so könnte man meinen – verfügt das Embryonenschutzgesetz (ESchG) über eine hinreichend klare Sprache. Eine, die erst gar keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, was der Gesetzgeber im Sinne hatte, als er es formulierte. So lautet etwa § 1 Absatz 1 Nr. 2 des ESchG: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt.“ Für manche scheint jedoch auch eine derart eindeutige Sprache noch nicht eindeutig genug zu sein. Denn Ende vergangener Woche haben die Richter der Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin einen ...

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