Die Nennung der Herkunft von Tatverdächtigen in den Medien bleibt umstritten. In Ziffer 12 des Kodex des Deutschen Presserates heißt es: „In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.
Mediale Schlingerkurse
Die Nennung der Herkunft von Straftätern wird von Polizeistellen unterschiedlich gehandhabt. Von Michael Leh