Eigentlich war es ein ganz normales Datenschutzproblem. Dass Onlineportale nicht die Daten an Privatpersonen abgeben, versteht sich eigentlich von selbst. Diese Frage wurde aber nun am Dienstag vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe bestätigt. Der Hausarzt aus Schwäbisch Gmünd wollte sich gegen die Verleumdungen wehren, die ein anonymer Internetnutzer über die Arztpraxis verbreitet hatte. Dass das Gericht eine unwahre Tatsachenbehauptung rechtlich schützt, hängt mit der Strenge des Datenschutzes zusammen. Erst bei Strafverfolgung muss der Internetbetreiber die Daten offenlegen, dann aber auch nur für den Gesetzeshüter. Doch für eine Strafverfolgung reichten die Verleumdungen nicht aus.
Kommentar: Anonymität bleibt gewahrt
Von Alexander Riebel