Die Menschenrechte stellen einen im Menschen personifizierten Wert dar, der dem Staat und seiner Rechtsordnung vorgegeben vorangeht, also präpositiv ist. Er ist vom Staat und dem Recht nicht zu schaffen, sondern vielmehr durch das positive Recht anzuerkennen. Dieser sogenannte deklaratorische Charakter zeigt sich auch expressis verbis, wenn Menschenrechte als Grundrechte in das Verfassungsrecht eines Staates aufgenommen werden und in der Formulierung das Wort „anerkennen“ gebraucht wird, zum Beispiel „die Freiheit und Würde des Menschen wird anerkannt“.