Die Europäische Union (EU) bekennt sich in ihrer mittlerweile rechtsverbindlichen „Charta der Grundrechte“ in Artikel zehn zur Religionsfreiheit: „Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.“ Und sie bekennt sich im EU-Vertrag dazu, Diskriminierungen – auch solche aus Gründen der Religionszugehörigkeit – zu bekämpfen: „Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, ...
Wenn es Europa mit seinen Idealen ernst meint
Wie das Kriterium der Religionsfreiheit zu einer wesentlichen Dimension europäischer Außen-, Außenhandels- und Entwicklungspolitik werden kann. Von Stephan Baier