Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken.“ So steht es in § 12 Absatz 1 des deutschen Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Das häufig auch als „Weigerungsrecht“ bezeichnete Recht von Ärzten und Hebammen, nicht an einer vorgeburtlichen Kindstötung mitzuwirken, gilt freilich nicht absolut. Absatz 2 schränkt ein: „Der Absatz gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.“ Ein klassischer Fall, bei dem etwa Absatz 2 Geltung beanspruchen könnte, wäre eine Eileiterschwangerschaft.
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Nicht in Stein gemeißelt
Das Weigerungsrecht von Ärzten und anderem medizinischen Personal, nicht an Tötungshandlungen teilzunehmen, gerät zunehmend unter Beschuss. Von Hannes Kreutz