Logo Johann Wilhelm Naumann Stiftung

Di Fabio: Bundesinstitut keine Ausgabestelle für Suizidmittel

Der Staat müsse in Ausnahmefällen ein Gift für die Selbsttötung zur Verfügung stellen, urteilte das Bundesverwaltungsgericht im vergangenen Jahr. Ein Rechtsgutachten sieht das anders. Jetzt muss ein Ausweg her.
Udo Di Fabio über

Der Staat sollte nicht verpflichtet werden, Menschen beim Suizid zu helfen. So sah es im vergangenen Juni die große Mehrheit im Deutschen Ethikrat. Und der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, erklärte beim Deutschen Ärztetag im Mai, das Bundesverwaltungsgericht versuche mit seinem Urteil zur Selbsttötung, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu einer "Ausgabestelle für Tötungsmittel" zu degradieren.

Jetzt hat auch der frühere Verfassungsrichter Udo Di Fabio den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts eine deutliche schriftliche Ohrfeige verpasst. Die im Urteil des in Leipzig ansässigen Gerichts vom vergangenen März eröffnete Mitwirkung des Staates an Selbsttötungen sei "verfassungsrechtlich nicht haltbar", heißt es in dem am Montagabend veröffentlichten Rechtsgutachten Di Fabios für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, der Staat dürfe in "extremen Ausnahmefällen" und bei einer unerträglichen Leidenssituation den Zugang zu einem verschreibungsfähigen Betäubungsmittel nicht verwehren, wenn es einem schwer und unheilbar kranken Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht. Das in Bonn ansässige BfArM müsse darüber entscheiden, ob ein entsprechendes Begehren berechtigt sei (AZ 3 C 19.15).

Eine schwere Last für das Bundesamt. Seither haben nach Angaben des Pressesprechers 83 Sterbewillige dort einen Antrag auf Herausgabe des Schlafmittels Natrium-Pentobarbital gestellt. Entschieden wurde noch keiner, denn die Mitarbeiter sehen sich nicht in der Lage, über Leben und Tod zu entscheiden. Sie könnten sich zudem strafbar machen, weil geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid in Deutschland strafbar ist.

Di Fabios Gutachten rüffelt die Leipziger Richter: Sie hätten in unzulässiger Weise in den Kompetenzbereich des Gesetzgebers eingegriffen und an die Stelle des Willens des Bundestags ihren eigenen rechtspolitischen Willen gesetzt. Aus dem Recht auf Selbsttötung lasse sich, anders als von den Richtern argumentiert, keine Pflicht des Staates ableiten, bei einem Suizid zu helfen, so der Verfassungsrechtler.

Di Fabio skizzierte auch mögliche Folgen für die gesamte Gesellschaft. In einer säkularen Gesellschaft könne die staatliche Beihilfe zum Suizid dazu führen, dass Schwerstkranke und alte Menschen die gesellschaftliche Erwartung spürten, Suizid zu begehen. Der Staat habe hier eine Schutzfunktion und dürfe die Menschenwürde betroffener Menschen nicht gefährden.

Auch der Deutsche Ethikrat hatte erklärt, das Bundesverwaltungsgericht versuche, eine staatliche Instanz zur Beihilfe zur Selbsttötung zu verpflichten. Das widerspreche der grundlegenden ethischen Leitidee der staatlichen Neutralität gegenüber Lebenswertvorstellungen und stelle zugleich die höchstpersönliche Natur von Suizidwünschen infrage.

Jetzt wird es spannend, wie sich der Konflikt lösen lässt. Immerhin kann das Bundesinstitut nicht einfach die Entscheidung eines der höchsten deutschen Gerichte übergehen. Di Fabio bedauerte in seinem Gutachten, dass die Leipziger Richter nicht das Bundesverfassungsgericht angerufen hätten, um das schwierige ethische Problem zu lösen.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) forderte den Bundestag auf, mit einem neuen Gesetz Klarheit bei der Hilfe zur Selbsttötung zu schaffen. "Eine staatliche Behörde darf niemals Helfershelfer einer Selbsttötung werden", sagte er der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" (Dienstag). Er erinnerte daran, dass das Parlament 2015 die organisierte Sterbehilfe mit großer Mehrheit verboten und zugleich die Versorgung Sterbenskranker verbessert habe.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz sprach von einem Novum in der deutschen Rechtsgeschichte. Vorstand Eugen Brysch sieht die Bundesregierung in der Pflicht. Sie müsse nun das Bundesverfassungsgericht anrufen, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einer Normenkontrollklage überprüfen zu lassen.

KNA - Christoph Arens / jbj

Themen & Autoren
Bundesverfassungsgericht CDU Deutscher Bundestag Frank Ulrich Montgomery Hermann Gröhe Lebensschutz Nationaler Ethikrat Suizidhilfe Udo Di Fabio

Weitere Artikel

Das Verbot des Erwerbs zur Selbsttötung geeigneter Betäubungsmittel ist mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar.
09.11.2023, 11 Uhr
Stefan Rehder
Am 7. Juli wird der Deutsche Bundestag dem Vernehmen nach abschließend über die gesetzliche Neuregelung der Suizidhilfe befinden. Nach Ansicht der allermeisten Experten ist das kein guter Plan.
29.06.2023, 19 Uhr
Stefan Rehder

Kirche

Die Heilsquelle der Christen betrachten: Das Kreuz steht im Mittelpunkt authentischer Kirchenreformen.
28.03.2024, 21 Uhr
Regina Einig