Das Kreuz mit den Laizisten
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Stellenweise frostig wird in Deutschland das Verhältnis der politischen Parteien zum Christentum, wenn es um dessen öffentliche Rolle geht. Eisig gar gibt sich die europäische Rechtsprechung, wenn es um religiöse Symbole im öffentlichen Raum geht. Der Streit um das Kreuz ist ein Symbol für diese Entfremdung.Foto: dpa
Aus der Sicht eines Laizisten ist die Sache klar: Religion, ihre Symbole eingeschlossen, hat im Leben des Staates nichts verloren, ist im strikten Sinne Privatangelegenheit. Nur so sei der gleiche Abstand, die Äquidistanz des Staates zu den Religionsgesellschaften zu gewährleisten und die res publica wie der Einzelne vor religiöser Bevormundung zu bewahren.
Diese laizistische Anschauung bestimmte das Kreuzurteil des Straßburger Menschenrechtsgerichtshofes ebenso wie die jüngsten, durch die Migrationsproblematik veranlassten Äußerungen deutscher Politiker, so des FDP-Generalsekretärs Christian Lindner, wonach die christliche Leitkultur durch eine republikanische zu ersetzen sei, weil ansonsten Andersgläubige ausgeschlossen würden, oder des grünen Parteichefs Cem Özdemir, der das Vorhandensein einer christlich-abendländischen Kultur gleich gänzlich leugnete.
An Aktualitätsbezug mangelte es der Katholischen Akademie in Trier am Wochenende also nicht, sich während zweier Tage mit dem Thema: „Die Verfassung der Freiheit und das Sinnbild des Kreuzes“ zu befassen und laizistische Gedankengebäude abzuklopfen – und wenn nötig zum Einsturz zu bringen.
Falscher Begriff von negativer Religionsfreiheit
Mit dem Juristen Georg Ress sprach ein Kenner des Straßburger Gerichts, gehörte er ihm doch über Jahre selbst an. Er sparte dennoch nicht mit Kritik am Urteil seiner Kollegen in der Zweiten Kammer, mit dem Italien am 3. November 2009 im Rechtsstreit mit einer Bürgerin unterlag. Seiner Auffassung nach hätten die Richter keineswegs so entscheiden müssen. Das Gericht hatte mit dem Pluralismus im säkularen Staat und dem Erziehungsrecht der Eltern argumentiert, wogegen Kreuze in staatlichen Klassenzimmern verstießen. Ress beanstandete, dass das Gericht den Beurteilungsspielraum der Staaten nicht beachtet hätte. Zwar gelte die Neutralitätspflicht des Staates in religiösen Dingen. Dennoch dürfe auch der säkulare Staat Religionen fördern, wenn auch nicht aus religiösen Motiven. Legitim sei die Förderung aber dann, wenn der Staat betonen will, dass eine bestimmte Religion einen Beitrag zur kulturellen Identität als Verfassungsvoraussetzung geleistet hätte. Dies dürfe durchaus auch selektiv geschehen. Um den Freiheitsraum des Einzelnen zu wahren, müsse aber immer eine Alternative bereit stehen. So dürfe etwa niemand auf den Besuch des konfessionellen Religionsunterrichts verpflichtet werden. Ein Kreuz in seinen Räumen aufzuhängen sei der Staat aber berechtigt, wenn die Mehrheit seiner Bürger der Auffassung sei, dass dadurch der besondere Beitrag des Christentums zum freiheitliche Verfassungsstaat gewürdigt werde. In einem buddhistisch geprägten Staat könnte dies eine Buddhastatue sein. Die Neutralität werde so nicht abgeschafft, aber modifiziert. Es sei dem Staat erlaubt – immer die Zustimmung der Mehrheit vorausgesetzt, die sich auch ändern könne – etwa christliche Feiertage zu schützen.
Ress machte als Wurzel des Straßburger Urteils einen falschen Begriff von negativer Religionsfreiheit aus. Laizisten sehen darin das Recht, nicht mit Religion in Berührung kommen zu müssen, wenigstens nicht im staatlichen Raum. Der Jurist und Christ Martin Kriele habe deshalb einmal polemisch gefragt, ob es ein Menschenrecht auf Säkularismus gebe. Ress machte aber deutlich, dass die negative Religionsfreiheit nichts anderes meine, als nicht gegen seine Überzeugungen bekennen oder schwören zu müssen. So sei die Verurteilung San Marinos seinerzeit richtig gewesen, weil die Abgeordneten des Mini-Staates ausnahmslos bei ihrer Vereidigung auf die Bibel zu schwören hatten. Dies sei ein klarer Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit gewesen. Das Kreuz im Klassenzimmer zwinge indes niemanden zum Bekenntnis. Seine Tolerierung sei hinnehmbar. Nun habe das Gericht aber den religiösen und missionarischen Charakter des Kreuzes überbewertet und es als Aufnötigung empfunden. Dies sei aber eine Übertreibung: „Ebenso wie die Bilder des Staatspräsidenten haben sie eine Erinnerungsfunktion. Das Kreuz ist Teil der europäischen Geschichte und Kultur.“ So habe das Gericht eine Kompromisslösung wie etwa das bayerische Widerspruchsrecht durch sein kategorisches Verbot verunmöglicht. „Ein reines Kreuz als Symbol des Ursprungs des europäischen kulturellen Ursprungs ohne Korpus ist sicher als Alternative zumutbar.“
Dass Ursprung und Geltung zwar nicht dasselbe sind, das eine aber zum Verständnis des anderen hilfreich ist, machte der Kölner Staatsrechtler Christian Hillgruber am Begriff der Menschenwürde deutlich, eines Begriffs, der nach Auskunft des Verfassungsvaters Carlo Schmid nichts weniger als den Schlüssel zum Verständnis des ganzen Grundgesetzes bietet.
Hillgruber, der auch stellvertretender Vorsitzender der Juristenvereinigung Lebensrecht ist, betonte, dass Artikel 1,1 des Grundgesetzes Ausdruck einer spezifisch christlichen Vorstellung von der Gleichheit und Würde aller Menschen sei, die so von anderen Religionen nicht zwangsläufig geteilt werden müsse. Man habe es also der Geschichte nach mit dem Paradox einer Universalisierung zu tun, die selbst nicht universalistischen Ursprungs sei. Hillgruber kritisierte jedoch Kirchenvertreter, die bei Konfliktfragen stets auf Artikel 1 Absatz 1 rekurrierten. Als Christ dürfe man seine letzte Sicherheit nicht aus der Verfassung und der von ihr garantierten, wenn auch uninterpretiert gebliebenen Menschenwürde gewinnen, so überzeugend diese christlich auch zu begründen sei. Christen sollten sich vielmehr auf ihre Glaubensüberzeugungen von der Gotteskindschaft aller Menschen besinnen und auf die geglaubte, im Kreuz symbolisierte Wahrheit vertrauen. „Denn nur bei Gott finden wir jene absolute Unverfügbarkeit, die eine säkulare Rechtsordnung, selbst mit der dauerhaften Garantie der Menschenwürde, redlicherweise nicht versprechen kann.“
Der Begriff der Menschenwürde ist metaphysisch zutiefst aufgeladen
Dabei wurde deutlich, dass es eine absolute Neutralität, wie von Laizisten immer behauptet, gar nicht gibt. Indem der Staat sich in der Verfassung zur Menschenwürde bekennt, behauptet er einen metaphysisch zutiefst aufgeladenen Begriff. Hillgruber zeigte aber, dass er keineswegs zweideutig sei. Die in der juristischen Kommentierung vermehrt zur Schau getragenen Verständnisschwierigkeiten des Artikels 1 des Grundgesetzes seien vielmehr der mehr oder weniger durchsichtige Versuch, sich der Konsequenzen des Begriffs zu entledigen und Menschen aus der Rechtsgemeinschaft hinauszudefinieren – ein Akt der juristischen Selektion also. Einmal werde er mit der Freiheit gleichgesetzt und bedeute so völlige Autonomie. Was aber ist mit den Unmündigen, Geisteskranken, Ungeborenen? Ein andermal wird der Menschenwürdesatz als Ausdruck des gesellschaftlichen Konsenses über den Menschen interpretiert – und damit überflüssig und seiner kritischen Potenz beraubt. Schließlich wird sie zum Suchbild, dem sich die Gesellschaft innerlich verpflichtet weiß, an dessen Ausfüllung sie aber erst arbeitet. Hillgruber betonte, dass sich die säkulare Gesellschaft mit der Bestimmung des schlechthin Unverfügbaren, wie es im Würdekonzept zum Ausdruck komme, auf die letztlich vergebliche innerweltliche Suche nach dem Absoluten mache. Den Staatsrechtler Josef Isensee zitierend, sagte er: „Die Gesellschaft, die dem Absoluten in der Transzendenz abgeschworen hat, sucht es nun in der Immanenz zu finden, die doch dem Gesetz der Relativität der Werte unterliegt – ein Stück Donquichoterie.“
Der Eichstätter Philosophieprofessor Walter Schweidler tat noch einen Schritt vor die Verfassung und legte dar, dass die Menschenwürde der Legitimitätsgrund des modernen Staates ist. Er erkennt sie nicht zu, sondern findet sie vor und verpflichtet sich in einem Vertrag mit seinen Bürgern, sie zu schützen. Damit verbinden sich aber eine ganze Reihe von Problemen, gerade in der Demokratie. Denn dass als Konsequenz daraus alle gleich viel zählen sollen, kann nicht wieder durch Mehrheiten begründet werden, sondern muss mit dem Menschsein selbst gegeben sein. Es ist für Schweidler deshalb nicht verwunderlich, dass historisch gesehen die Religionsfreiheit – verstanden als Freiheit vor staatlicher Bevormundung in religiösen Dingen – am Beginn des Weges zum freiheitlichen Verfassungsstaat gestanden hat, in Amerika zuvorderst. Dadurch sei der Unverfügbarkeit des Menschen durch bürgerliches Recht Geltung verschafft worden. Die Religion könne dem modernen Verfassungsstaat zudem dadurch hilfreich sein, dass sie dem Recht eine transzendente Verankerung gebe und es so vor allen Relativierungen am besten schützen könne. Die Religion sei es aber auch, die mit ihrem Bezug zum Absoluten das Irdische davor bewahre, sich selbst absolut zu setzen. „Vor der Versuchung, Ersatzreligion zu werden, schützt den Staat am besten der religiöse Mensch“, so Schweidler. Er zitierte aus dem Gutachten des Juristen Badura zum bayerischen Kruzifix-Streit: „Das Kreuz ist ein Symbol des Christentums, das den Christen an seinen Glauben erinnert und den Glauben stärken kann, für den Andersgläubigen ist es hingegen ein Hinweis darauf, dass der abendländische Kulturkreis Werte und Normen zum Gemeingut hat, die vom Christentum maßgeblich geprägt sind.“ Sind die Christen, so fragte Schweidler, am Ende die letzten Verteidiger des liberalen Staates?



