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Mehr Unterhalt für nichteheliche Kinder
Urteil aus Karlsruhe: Unverheiratete Eltern haben dieselben Ansprüche wie Geschiedene – Verstoß gegen Diskriminierungsverbot
DT vom 24.05.2007



Karlsruhe (kgm/dpa) Unverheiratete Mütter oder Väter müssen künftig für die Betreuung ihrer Kinder vom Ex-Partner genau so lang Unterhalt bekommen wie Geschiedene. Das Bundesverfassungsgericht hat die Benachteiligung lediger Eltern gegenüber Verheirateten für verfassungswidrig erklärt. Die geltenden Regelungen und ihre Umsetzung durch die Gerichte verstießen gegen das Verbot der Diskriminierung nichtehelicher Kinder im Grundgesetz, entschied das Karlsruher Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Ein neues Gesetz muss bis Ende 2008 geschaffen werden (Az: 1 BvL 9/04 – Beschluss vom 28. Februar 2007).

Bisher haben geschiedene Mütter oder Väter, die sich um den Nachwuchs kümmern, bis zum achten Lebensjahr oder sogar bis zum Ende der Grundschulzeit des Kindes Anspruch auf Unterhalt, ohne selbst arbeiten gehen zu müssen. Bei Unverheirateten entfällt der Anspruch in der Regel nach drei Jahren. Bundesjustizministerium und Bundesgerichtshof haben diesen Unterschied bisher mit Blick auf den Schutz der Ehe für gerechtfertigt gehalten.

Das Bundesverfassungsgericht argumentierte dagegen, das Grundgesetz verbiete es, mit zweierlei Maß zu messen und geschiedene Eltern besser zu stellen. „Denn wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nicht ehelich geboren ist.“ Nach den Worten des Ersten Senats dient dieser Unterhalt allein dem Wohl des Kindes. Er werde für die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes gewährt und habe nichts mit der Frage zu tun, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Die Lebensbedingungen ehelicher und nichtehelicher Kinder unterschieden sich nur unwesentlich.

Die Richter ließen offen, ob eine längere persönliche Betreuung des Kindes durch die Eltern aus pädagogischer oder psychologischer Sicht besser sei als die Fremdbetreuung im Kindergarten; es sei Sache des Gesetzgebers, dies zu beurteilen. Allerdings machten die Richter deutlich, dass eine Dreijahresgrenze beim Unterhalt auch für geschiedene Eltern mit dem Grundgesetz vereinbar wäre.

Der besondere Schutz der Ehe im Grundgesetz sei im Übrigen dadurch gewährleistet, dass geschiedenen Partnern – unabhängig davon, ob sie Kinder haben – zusätzlich Unterhalt für den Fall der Arbeitslosigkeit zusteht, während nichteheliche Partner ohne Anspruch dastehen. Einer der acht Richter stimmte gegen die Entscheidung.

Die eigentlich für morgen geplante Verabschiedung der Reform des Unterhaltsrechtes steht mit diesem Urteil auf der Kippe. Der Rechtsausschuss des Bundestages wird heute zu einer Sondersitzung zusammenkommen. Dort soll beraten werden, ob an der Verabschiedung der Reform noch festgehalten werden kann. Das bestätigte der rechtspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Jürgen Gehb, gestern der Deutschen Presse-Agentur.

Als Konsequenz des Urteils regte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) bereits an, die geplante Unterhaltsrechtsreform zu ändern. Die Ministerin plädierte gestern dafür, zu ihrem ursprünglichen Vorschlag zurückzukehren. Dieser sah vor, geschiedene und unverheiratete Mütter beim so genannten Betreuungsunterhalt gleich zu stellen. Auf Druck der Union war dies allerdings geändert worden. Nach dem Gesetzentwurf der Großen Koalition hätten zunächst die geschiedenen Mütter Vorrang bei der Verteilung der Gelder des Unterhaltsschuldners gehabt.


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